Die Beurkundung von Willenserklärungen richtet sich nach §§ 8 ff. BeurkG. Hauptmerkmal der Beurkundung von Willenserklärungen ist die Durchführung einer "Verhandlung" (§ 8 BeurkG i.V.m. § 13 BeurkG).
Nach ihrem Inhalt unterscheidet man die vorbereitenden Schriftsätze von den bestimmenden Schriftsätzen. Nur die vorbereitenden Schriftsätze sind im Gesetz in allg Form geregelt (§§ 129 ff). Sie sind ...
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